Ist der „TÜV“ für Ihr Fahrzeug fällig? Dann sind Sie bei uns richtig!
Unsere Prüfingenieure stehen gerne für sie bereit. Ob in unserer neuen Kfz-Prüfstelle oder in einer unserer Partnerwerkstätten. Kommen sie einfach vorbei! Ihre Anfahrt zu Kfz-Natzius
Unsere Öffnungszeiten
Unsere Prüfstelle hat täglich außer an Sonn- und Feiertagen für Sie geöffnet. Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren kurzfristig einen Termin.
Telefon: +49 381 69 69 59
Untersuchungen und Abnahmen an Kraftfahrzeugen
Wir führen für Sie folgende Untersuchungen und Abnahmen an Kraftfahrzeugen durch:
- Hauptuntersuchungen (HU) gemäß § 29 STVZO
- Abgasuntersuchungen (UMA*) gemäß § 29 STVZO
- Änderungsabnahmen gemäß § 19(3) STVZO
- Sicherheitsprüfungen an LKW gemäß § 29 STVZO
- Oldtimerbegutachtungen gemäß § 23 STVZO
- Gasanlagenprüfungen (GSP) gemäß § 41a STVZO
- Gaswiederholungsprüfungen (GWP) gemäß § 41a STVZO
- Untersuchungen gemäß §§ 41 42 STVZO
- Untersuchungen gemäß § 5 FZV (Mängelberichte der Behörden)
- Bestätigungen nach 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (100 Km/h Plakette)
- GGVS/ ADR -Prüfungen
- UVV / BGV / GUV – Prüfungen an Fahrzeugen
- Änderung der Fahrzeugbeschreibung gem. 13 FZV
* Untersuchung des Motormanagement und Abgasverhalten
Hauptuntersuchung an Ihrem Motorrad
Unsere Prüfingenieure untersuchen Ihr Motorrad, ob sicherheitsrelevante Bauteile und Systeme sowie die Abgasemissionen den Vorschriften entsprechen. Dazu gehört auch die Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit eventuell vorgenommener technischer Änderungen wie Schalldämpfer, Räder, Lenker u.v.m. Diese können im Rahmen einer Änderungsabnahme nach § 19(3) der StVZO z.B. mit Teilegutachten oder einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) abgenommen werden. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie dann die begehrte TÜV-Plakette und den Prüfbericht von unseren Spezialisten.
LKW Prüfstützpunkt
An unserer speziellen Station mit einer Prüfgasse selbst für schwere Lkw stehen Experten für die Themen LKW-Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung, Sicherheitsprüfung und UVV-Prüfungen (Unfallverhütungsvorschriften) bereit. Das gilt auch für Aufbau- und Fahrzeugänderungen die im Rahmen einer Änderungsabnahme nach §19(3) der StVZO begutachtet werden können.